Satzung

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1): Der Verein führt den Namen " Förderverein der Grundschule "Heinrich Heine " Uhlstädt e.V.

(2): Der Verein hat seinen Sitz in Uhlstädt.

(3): Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2     Zweck des Vereins

(1): Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit der Staatlichen Grundschule "Heinrich Heine " Uhlstädt.

(2): Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Hilfen bei der Beschaffung von technischen Geräten , Lehr und Lernmitteln.
  • Assistenz bei der Pflege der Tradition der staatlichen Grundschule "Heinrich Heine" Uhlstädt.
  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.
  • Materielle, inhaltliche und ideelle Unterstützung von Veranstaltungen und pädagogischen Anliegen.

Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen.

(3): Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(4): Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3    Mitgliedschaft

(1): Mitglieder können durch schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins werden:

  • Alle an der Arbeit der staatlichen Grundschule "Heinrich Heine" Uhlstädt interessierten natürlichen und juristischen Personen, insbesondere: ehemalige Schüler der Grundschule "Heinrich Heine" Eltern und Lehrer, Erzieher und Mitarbeiter

(2): Die Mitgliedschaft endet:

  • bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
  • durch Austritt
  • durch Streichung
  • durch Ausschluss

(3): Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich abgegeben sein.

(4): Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung der Beitragspflichten für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf im Verzug ist.Über Streichung entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

(5): Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereines ausdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

(6): Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

(7): Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.

§ 4    Mitgliedsbeiträge

(1): Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2): Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der anteilige Mitgliedsbeitrag fällig.

(3): Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Mitgliedern werden lediglich nachgewiesene Aufwendungen erstattet.

(4): Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Arbeitsgruppen.

§ 6    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

(1): dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Schriftführer

(2): Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen. Dies kann während der Amtsperiode zweimal geschehen.

(3): Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder dem Stellvertreter, vertreten. In Kassen Angelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister.

§ 7    Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1): Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §2 der Satzung
  • Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichtes.

(2): Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von 8 Tagen durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einzuladen.

Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuladen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

(3): Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4): Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Außerdem, wenn 1/3 der Mitglieder oder das Interesse des Vereins es verlangt. Er muss dann schriftlich festgehalten werden. Sie wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, durch den Stellvertreter mindestens 2 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(5): Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder das unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.

(6): Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden ,im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(7): Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8): Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(9): Über die Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

Diese muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß durchgeführt wurde, Die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt wurde oder nicht notwendig war, Beschlussfähigkeit der Versammlung, die gestellten Anträge, Art der Abstimmung, das genaue Abstimmungsergebnis, die genauen Personalien der Gewählten und die Erklärung der Annahme der Wahl, Unterschrift des Protokollführers und Beurkundungsperson gemäß Satzung, bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut.

(10): Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand noch weitere Angelegenheiten schriftlich beantragen, die in die Tagesordnung mit aufgenommen werden sollen. Bei Verhinderung tritt an seine Stelle der Stellvertreter.

(11): Die laufenden Geschäfte führt der Geschäftsführer, die Kasse wird vom Schatzmeister geführt.

(12): Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden.

Bei Beschlussunfähigkeit ruft der Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen eine 2. Vorstandsitzung ein. Bei dieser ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(13): Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8    Die Mitgliederversammlung

(1): Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2): Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren (einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden).
  • Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplanes.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern das Misstrauen aussprechen. Dazu bedarf es der einfachen Mehrheit der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann dann bei Abwahl des gesamten Vorstandes oder eines Mitglieds des Vorstands beantragen. Zu diesem Zweck muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Abwahl ist. Für eine Abwahl des Vorstandes oder Mitglieder des Vorstandes ist eine

3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  • Festlegung der Höhe der Jahresbeitrage.
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
  • In Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen geben. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  • Beschlüsse über Aufgaben gemäß §2 dieser Satzung.

§ 9    Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1): Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1): Bei den Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.

(2): Die Wahlen werden geheim durchgeführt.

(3): Der Vorstand wird in seiner Gesamtheit gewählt. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

(4): Der gewählte Vorstand wählt aus seinen Reihen

  • den 1. Vorsitzenden,
  • den Stellvertreter,
  • den Geschäftsführer,
  • den Schatzmeister und
  • den Schriftführer

(5): Ist durch Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten die Zugehörigkeit zum neugewählten Vorstand nicht ersichtlich, so findet eine Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten statt.

(6): Über die Wahlen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Wahlausschuss zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters. die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Namen der zur Wahl aufgestellten Kandidaten und die einzelnen Wahlergebnisse. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 11 Auflösung des Vereins

 (1): Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung. Die Einberufung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

(2): Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Elterninitiative krebskranker Kinder Jena e. V.", 07745 Jena als eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Uhlstädt, den 05.03.2001

 

Gründungsmitglieder sind:        

Joachim Antemann, Uta Necke, Claudia Dressel, Andrea Koppe, Manuela Mrozek, Jürgen Fallmer , Frank Papperitz

 

Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte am 08.05.2001 unter der Nr. 585